Reisebedingungen

für die Fahrten nach

Im folgenden werden die Reisebedingungen des Reiseveranstalters Travel Trex GmbH, Köln zitiert die wir für diese Reise 1:1 übernehmen, da wir das Reiseangebot im Rahmen eines Kettengeschäftes ebenfalls 1:1 bei Travel Trex einkaufen (Stand August. 2006) Wir übernehmen keine Gewähr für die gesetzeskonforme Formulierung dieser Reisebedingungen. Als Veranstalter und Sicherungsscheingeber der Reise treten wir - Volker Maas Reisen -  auf.

 Reisebedingungen ...


REISEBEDINGUNGEN (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Volker Maas Reisen, im folgenden “TT” abgekürzt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Internet oder E-Mail erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TT dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von TT vor, an das TT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindefrist TT die Annahme erklärt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung erfolgen, wie z.B. der Zahlung des Reisepreises, der Anzahlung oder des Reiseantrittes.
c) Liegen dem Anmelder die Reisebedingungen des Veranstalters bei der telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung zugesandt und gemäß der Regelung in Punkt 1b Bestandteil des Reisevertrages.
2. Bezahlung, Reisedokumente
a) Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Die Restsumme ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der 28 Tage, ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
b) Gehen An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig bei TT ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, hat TT das Recht, nicht aber die Pflicht, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Der Versand der Reisedokumente erfolgt erst nach Eingang der kompletten Zahlung bei TT. Sollten die Dokumente trotz geleisteter Zahlung dem Anmelder nicht bis spätestens fünf Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, empfehlen wir, unverzüglich mit TT Kontakt aufzunehmen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. Internet und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt bzw. Internet enthaltenen Angaben sind für TT bindend, TT behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TT. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bereits ausgehändigte Reisedokumente sind unverzüglich an TT zurückzugeben. Tritt der Kunde vom Reisevertrag ganz oder teilweise zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann TT für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen Ersatz verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
a) TT kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalieren: Bei Rücktritt werden bis 22 Tage vor Reisebeginn 20%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%, bis 8 Tage vor Reisebeginn 70% und ab 7 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises berechnet.
Für die komplette Stornierung (also nicht nur einzelne Teilnehmer) von Wohneinheiten ab 10 Personen gelten aufgrund Ihrer ausschließlich langfristigen Vermietbarkeit folgende Pauschalen: bis 16 Wochen vor Reisebeginn 20%, bis 12 Wochen vor Reisebeginn 30%, bis 8 Wochen vor Reisebeginn 40%, bis 4 Wochen vor Reisebeginn 60%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 70%, bis 8 Tage vor Reisebeginn 80% und ab 7 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises. Geht die Stornierung außerhalb unserer Bürozeiten ein, ist für den Rücktrittszeitpunkt der darauf folgende Arbeitstag maßgeblich.
b) TT kann vom Kunden gemäß § 651 i Abs. 2 BGB den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen, der dem Reisepreis abzüglich gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen entspricht.
c) Treten aus einer Gruppe eine oder mehrere Personen zurück, so dass die Wohneinheit (z.B. Doppelzimmer, Appartement) durch die verbliebenen Personen weiterhin belegt wird, werden die Rücktrittskosten in der Regel nach Punkt 5b berechnet (unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt).
d) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, TT nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
e) Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass der Kunde die Reise aus Gründen, die TT nicht zu vertreten hat, nicht antritt, z.B. indem er sich nicht rechtzeitig an dem in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Abfahrtsort einfindet
f) Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Leistungsänderungen vorgenommen (Umbuchung), kann TT bis 22 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,- € pro Reisenden erheben. Ist TT für die ursprünglich gebuchte Leistung bereits in Vorleistung getreten, ist der Reisende jedoch verpflichtet, TT den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Umbuchungswünsche des Kunden ab dem 21. Tag vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur einen geringen Aufwand verursachen. Kommt die Umbuchung einer Teilstornierung gleich (z.B. Umbuchung von Bus- auf Privatanreise), wird nach Punkt 5e verfahren. Werden dagegen Teilleistungen nachgebucht, wird pro neu zu schreibender Rechnung lediglich ein Nachbuchungsentgelt in Höhe von 10,- € erhoben.
g) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Hierfür ist ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,- € zu entrichten. TT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende TT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich TT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt bzw. der zu erwartenden Erstattung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegensteht oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
TT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt TT, so behält TT den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TT aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der TT von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für TT deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die TT im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von TT besteht jedoch nur, wenn TT die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn TT die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn TT dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von TT keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wg. außergewöhnl. Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl TT als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann TT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist TT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, den Reisenden zurückzubefördern, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
a) TT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern TT nicht gemäß Punkt 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
b) TT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. TT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. TT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass TT eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages: Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet TT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch eine schriftliche Erklärung. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für TT erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet TT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den TT nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung von TT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit TT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Für alle gegen TT gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet TT bei Sachschäden bis 4.100,- € je Reise und Kunde. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang dringend der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) TT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Betrieb der Skilifte, Skibus, etc.) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
d) Ein Schadenersatzanspruch gegen TT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e) Bietet TT eine Reise an, die ein anderer Reiseveranstalter durchführt, so vermittelt TT insoweit Reiseleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, sofern TT in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf den durchführenden Veranstalter hinweist. In diesem Fall haftet TT nicht für die Erbringung der Reiseleistungen selbst, sondern lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit als Reisevermittler. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des durchführenden Veranstalters. Das Ausstellen der Reisebestätigung, die Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis sowie die weitere Korrespondenz mit dem Kunden erledigt TT im Auftrag des durchführenden Veranstalters.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. TT (wenn es keine Reiseleitung gibt) zur Kenntnis zu geben (Schriftform empfohlen). Diese bzw. TT sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TT geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften
TT steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. TT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende TT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TT die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch TT bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann TT nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand von TT ist Köln. Für Klagen von TT gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TT maßgebend.

 

Reiseveranstalter 

Volker Maas Reisen,Tannenweg 2a, 51503 Rösrath


 



Volker Maas Reisen - Tannenweg 2a - D-51503 Rösrath
Tel.: +49 (0) 2205/906968 - Fax: + 49 (0) 2205/907312

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