Reisebedingungen ...
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1. Abschluss des Reisevertrages |
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a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter Volker Maas Reisen, im folgenden “TT”
abgekürzt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für
zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich, per Internet oder E-Mail erfolgen. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TT
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TT dem Kunden
die Reisebestätigung aushändigen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von TT vor, an das
TT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindefrist TT die Annahme
erklärt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige
Erklärung erfolgen, wie z.B. der Zahlung des Reisepreises,
der Anzahlung oder des Reiseantrittes.
c) Liegen dem Anmelder die Reisebedingungen des
Veranstalters bei der telefonischen Anmeldung nicht vor, so
werden diese mit der Reisebestätigung zugesandt und gemäß
der Regelung in Punkt 1b Bestandteil des Reisevertrages.
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2. Bezahlung, Reisedokumente |
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a) Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §
651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine
Anzahlung gefordert werden. Die Restsumme ist 28 Tage vor
Reisebeginn fällig. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der 28
Tage, ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
b) Gehen An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig bei TT ein
und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine
Zahlung geleistet, hat TT das Recht, nicht aber die Pflicht,
vom Vertrag zurückzutreten.
c) Der Versand der Reisedokumente erfolgt erst nach Eingang
der kompletten Zahlung bei TT. Sollten die Dokumente trotz
geleisteter Zahlung dem Anmelder nicht bis spätestens fünf
Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, empfehlen wir, unverzüglich
mit TT Kontakt aufzunehmen. |
3. Leistungen |
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Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. Internet
und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt bzw. Internet enthaltenen Angaben sind für
TT bindend, TT behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor
Vertragsschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird. |
4. Leistungs- und Preisänderungen |
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Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden
eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. |
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung,
Ersatzperson |
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Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TT.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Bereits ausgehändigte Reisedokumente sind unverzüglich
an TT zurückzugeben. Tritt der Kunde vom Reisevertrag ganz
oder teilweise zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann TT für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen
Ersatz verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
a) TT kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt
pauschalieren: Bei Rücktritt werden bis 22 Tage vor
Reisebeginn 20%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%, bis 8 Tage
vor Reisebeginn 70% und ab 7 Tage vor Reiseantritt und bei
Nichtantritt 90% des Reisepreises berechnet.
Für die komplette Stornierung (also nicht nur einzelne
Teilnehmer) von Wohneinheiten ab 10 Personen gelten aufgrund
Ihrer ausschließlich langfristigen Vermietbarkeit folgende
Pauschalen: bis 16 Wochen vor Reisebeginn 20%, bis 12 Wochen
vor Reisebeginn 30%, bis 8 Wochen vor Reisebeginn 40%, bis 4
Wochen vor Reisebeginn 60%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 70%,
bis 8 Tage vor Reisebeginn 80% und ab 7 Tage vor
Reiseantritt und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises. Geht
die Stornierung außerhalb unserer Bürozeiten ein, ist für
den Rücktrittszeitpunkt der darauf folgende Arbeitstag maßgeblich.
b) TT kann vom Kunden gemäß § 651 i Abs. 2 BGB den Ersatz
des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen, der dem
Reisepreis abzüglich gewöhnlich ersparter Aufwendungen und
gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendungen der
Reiseleistungen entspricht.
c) Treten aus einer Gruppe eine oder mehrere Personen zurück,
so dass die Wohneinheit (z.B. Doppelzimmer, Appartement)
durch die verbliebenen Personen weiterhin belegt wird,
werden die Rücktrittskosten in der Regel nach Punkt 5b
berechnet (unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt).
d) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, TT nachzuweisen, dass
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
als die geforderte Pauschale.
e) Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass der Kunde die
Reise aus Gründen, die TT nicht zu vertreten hat, nicht
antritt, z.B. indem er sich nicht rechtzeitig an dem in den
Reiseunterlagen bekannt gegebenen Abfahrtsort einfindet
f) Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise
Leistungsänderungen vorgenommen (Umbuchung), kann TT bis 22
Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von
25,- € pro Reisenden erheben. Ist TT für die ursprünglich
gebuchte Leistung bereits in Vorleistung getreten, ist der
Reisende jedoch verpflichtet, TT den daraus resultierenden
Schaden zu ersetzen. Umbuchungswünsche des Kunden ab dem
21. Tag vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
einen geringen Aufwand verursachen. Kommt die Umbuchung
einer Teilstornierung gleich (z.B. Umbuchung von Bus- auf
Privatanreise), wird nach Punkt 5e verfahren. Werden dagegen
Teilleistungen nachgebucht, wird pro neu zu schreibender
Rechnung lediglich ein Nachbuchungsentgelt in Höhe von 10,-
€ erhoben.
g) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Hierfür ist ein Umbuchungsentgelt in
Höhe von 25,- € zu entrichten. TT kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Reisende TT als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. |
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen |
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Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen
nicht in Anspruch, so wird sich TT bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt bzw. der zu erwartenden
Erstattung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand
entgegensteht oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. |
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter |
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TT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TT nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt TT, so behält TT den Anspruch
auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
TT aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der TT von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für TT
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass die TT im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von TT besteht jedoch
nur, wenn TT die dazu führenden Umstände nicht zu
vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn TT die
zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn
TT dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt,
so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von TT keinen
Gebrauch macht. |
8. Aufhebung des Vertrages wg.
außergewöhnl. Umstände |
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Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl TT als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann TT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist TT
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, den
Reisenden zurückzubefördern, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last. |
9. Haftung des
Reiseveranstalters |
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a) TT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte
Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung
des Leistungsträgers, die Richtigkeit der Beschreibung
aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern
TT nicht gemäß Punkt 3 vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße
Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
b) TT haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person. |
10. Gewährleistung |
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a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Reisende Abhilfe verlangen. TT kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. TT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
TT eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages: Wird die Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet TT innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen,
in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch eine schriftliche Erklärung. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, für TT erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TT
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet TT den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
d) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den TT nicht zu vertreten hat. |
11. Beschränkung der Haftung |
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a) Die vertragliche Haftung von TT für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit TT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
b) Für alle gegen TT gerichteten Schadenersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet TT bei Sachschäden bis
4.100,- € je Reise und Kunde. Übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem
Kunden wird in diesem Zusammenhang dringend der Abschluss
einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) TT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Betrieb der Skilifte, Skibus, etc.) und in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
d) Ein Schadenersatzanspruch gegen TT ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
e) Bietet TT eine Reise an, die ein anderer
Reiseveranstalter durchführt, so vermittelt TT insoweit
Reiseleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung,
sofern TT in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich auf den durchführenden Veranstalter hinweist.
In diesem Fall haftet TT nicht für die Erbringung der
Reiseleistungen selbst, sondern lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit
als Reisevermittler. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen
des durchführenden Veranstalters. Das Ausstellen der
Reisebestätigung, die Annahme von Zahlungen auf den
Reisepreis sowie die weitere Korrespondenz mit dem Kunden
erledigt TT im Auftrag des durchführenden Veranstalters. |
12. Mitwirkungspflicht |
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Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
bzw. TT (wenn es keine Reiseleitung gibt) zur Kenntnis zu
geben (Schriftform empfohlen). Diese bzw. TT sind
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. |
13. Ausschluss von Ansprüchen
und Verjährung |
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Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TT
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des
Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB verjähren in einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein. |
14. Pass-, Visa-, Zoll-,
Devisen-, Gesundheitsvorschriften |
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TT steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. TT haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende TT mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass TT die Verzögerung zu
vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation durch TT bedingt sind. |
15. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen |
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. |
16. Gerichtsstand |
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Der Reisende kann TT nur an dessen Sitz verklagen.
Gerichtsstand von TT ist Köln. Für Klagen von TT gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von TT maßgebend.
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Reiseveranstalter
Volker Maas Reisen,Tannenweg 2a, 51503 Rösrath
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