Sehr
geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen dem Kunden und der Firma Sport Radermacher – nachfolgend „SR“
- zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651 a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die
Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV
(Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht) und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde SR den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SR für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von SR nicht bevollmächtigt, Verein-barungen
zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von SR hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von SR herausgegeben werden, sind für
SR und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von SR gemacht
wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder
auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen
Buchungen bestätigt SR den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von SR zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird SR dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist SR nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger
als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von SR vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot von SR vor, an das SR für die Dauer von zehn
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SR die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Besonderheiten bei der Buchung von Gruppenreisen
2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 2.2 bis 2.3 gelten, soweit die
vertragliche Vereinbarung der von SR zu erbringenden Reiseleistungen
und/oder die Buchungsabwicklung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
2.2. Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines
Vertreters und Empfangsboten des Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in
Vollmacht des Reisenden rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen
abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als
Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche von SR entgegenzunehmen. Der
Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber SR widerrufen.
2.3. Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und diesen Reise-bedingungen
bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene
Rechte und Pflichten gegenüber SR betreffen, unberührt.
2.4. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach
Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der
Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen
nach Ziffer 1.5 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine
Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich besteht auf die
Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch
Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Vertragsschluss, bzw. bei
Nichtteilnahme.
3. Bezahlung
3.1. SR und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der
Sicherungsschein übergeben wurde.
3.2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
10. genannten Grund abgesagt werden kann.
3.3. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
3.4. Soweit SR zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und
in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbe-haltungsrecht
des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des
Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung
der Reiseunterlagen.
3.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist SR berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den
Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7. zu belasten.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SR
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt-zuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. SR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleich-wertigen Reise zu verlangen,
wenn SR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus ihrem Angebot an-zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach
der Erklärung von SR über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage
der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
5.1. SR kann keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der
Witterungsverhältnisse übernehmen. Alle Reisen, Touren und Angebote werden
von SR daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt,
insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder
niedrigen Temperaturen.
5.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder
Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch
Vertragsgrundlage.
5.3. Witterungsverhältnisse gleich welcher Art, insbesondere Regen,
rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen
Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des
Vertragsverhältnisses, Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von
Teilnehmerzahlen oder Leistungen.
5.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich
die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.
6. Preiserhöhung
SR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
6.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann SR den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SR vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann SR vom Kunden verlangen.
6.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber SR erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise-vertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für SR verteuert hat.
6.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 6.1 bis 6.3 ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für SR
nicht vorhersehbar waren.
6.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat SR den
Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn - eingehend beim
Kunden - zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SR in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich
nach der Mitteilung von SR über die Preiserhöhung diesem gegenüber
geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber SR unter der nachstehend angegebenen Anschrift
zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
7.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert SR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SR,
soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.
7.3. SR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Flugreisen mit Charter- oder Linienflug
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
- vom 6. Tag vor Reiseantritt 90%
- bei Rücktritt am Abreisetag oder Nichtanreise 95%
Bei Selbstanreise
- bis 45 Tage vor Reiseantritt 30%
- vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 85%
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 95%
7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SR nachzuweisen, dass
dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
7.5. SR behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist SR
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8. Umbuchungen
8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine
Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann
SR bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten
Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Änderung erheben.
8.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 7. zu den dort festgelegten Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. SR wird sich um
Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
SR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe
folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts
durch SR muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen
Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem
allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung
angegeben sein
b) SR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in
der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden
Prospektangaben zu verweisen
c) SR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nicht-erreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von SR später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn SR in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der
Reise durch SR dieser gegenüber geltend zu machen.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde
auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
SR kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Kunde ungeachtet einer Abmahnung von SR nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt SR, so behält sie den Anspruch auf
den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
12. Obliegenheiten des Kunden
12.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist bei Reisen mit SR wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen
Vertretung von SR (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der
Vertretung von SR wird der Reisende spätestens mit Übersendung der
Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder
Reiseleitung nicht erreichbar, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel
unverzüglich direkt gegenüber SR unter der nachstehend angegebenen
Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden
obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
12.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind
nicht befugt und von SR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder
Ansprüche gegen SR anzuerkennen.
12.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, SR erkennbarem Grund
nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn SR oder, soweit
vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten
(Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene
Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von SR
oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird.
12.4. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind vom Reisenden
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen
ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von SR anzuzeigen.
b) Reiseunterlagen
Der Kunde hat SR zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von SR mitgeteilten
Frist erhält.
c) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und
eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er SR auf die
Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
13. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des
Gruppenverantwortlichen
13.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in
schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Tour erteilten
Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch SR, für
den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 7.1 dieser Bedingungen, wird
ausdrücklich hingewiesen.
13.2. Für alle Teilnehmer, auch sofern sie schwimmen können, ist das
Tragen von Schwimmwesten, und je nach Tour das Tragen weiterer
Sicherheitsausrüstung, verpflichtend. Für Kinder unter 8 Jahren ist das
Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen)
Pflicht.
13.3. Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den
Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
13.4. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Mietgegenstände sorgfältig und
pfleglich zu behandeln.
13.5. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung
oder Beeinträchtigung anderer Mieter und Teilnehmer sowie jedweder
sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
13.6. Es ist grundsätzlich verboten, andere Kanus während der Fahrt
anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen
oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu
behindern.
13.7. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen
Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu
beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren
o.ä. sind exakt zu befolgen.
13.8. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist, nicht nur im Bereich
von Kanutouren, sondern grundsätzlich, streng verboten.
13.9. Im Bereich der Kanutouren birgt die Mitnahme von Babys und
Kleinkindern sowie von Tieren, insbesondere von Hunden erhebliche Gefahren,
insbesondere auch für das Kentern. Der Teilnehmer trägt die alleinige und
ausschließliche Verantwortung für jedwede Folgen, die sich aus einer
solchen Mitnahme ergeben.
13.10. Die generelle Möglichkeit des Kenterns muss im Bereich der
Kanutouren vom Teilnehmer für alle Belange seiner persönlichen Sicherheit,
Kleidung und Ausrüstung und der seiner Mit-Teilnehmer berücksichtigt
werden.
13.11. Der Reisende haftet bei Kanutouren SR gegenüber für den Verlust von
Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein
Verschulden von SR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13.12. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an
den Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich
durch ein Verschulden von SR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht
wurden.
13.13. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die
nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die
sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach Ziffer 13.1 bis
13.9, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen
Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der
Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen
Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt
nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von SR
oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.
13.14. Bei Gruppen haftet die Firma/Institution nach Maßgabe von Ziffer
13.13 gesamtschuldnerisch mit dem jeweils haftenden Teilnehmer. Sie haftet
alleine, wenn der Schadensverursacher nicht ermittelt werden kann, es sei
denn, sie weist nach, dass dieser nicht aus dem Kreis ihrer Teilnehmer
stammt.
14. Beschränkung der Haftung
14.1. Die vertragliche Haftung von SR für Schäden, die nicht Körper-schäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit SR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. Die deliktische Haftung von SR für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
14.3. SR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leis-tungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und
der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von
SR sind. SR haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SR ursächlich
geworden ist.
14.4. SR gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich
Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen,
Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten,
Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr
erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter.
SR haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher
Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder
-weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.5. Kommt es durch den Teilnehmer, unabhängig davon, ob dies auf dessen
Veranlassung oder veranlasst durch Dritte geschieht, zu Rettungs- oder
Bergungseinsätzen so haben der Teilnehmer, bzw. der Gruppenauftraggeber die
hierfür anfallenden Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen und SR von einer
etwaigen Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz
oder die Kosten durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten von SR schuldhaft verursacht wurden.
14.6. SR haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des
Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von SR oder
seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend
nur gegenüber SR unter der nach-stehend angegebenen Anschrift erfolgen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies
gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 12.4. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der
Fluggesellschaft geltend zu machen.
15.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und SR
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SR die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. SR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Ge-meinschaft, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheits-vorschriften, in dem Land in dem die Reise angeboten wird, vor
Ver-tragsabschluss sowie über deren evtl. Ände-rungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn SR schuldhaft nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. SR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SR eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SR findet aus-schließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
18. Gerichtsstand
18.1. Soweit bei Klagen des Kunden gegen SR im Ausland für die Haftung von
SR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18.2. Der Kunde kann SR nur an deren Sitz verklagen.
18.3. Für Klagen von SR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der
Sitz von SR vereinbart.
18.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestim-mungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
SR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reiseveranstalter
ist:
Sport Radermacher
Geschäftsführer: Michael Radermacher
Handelsregister: Aachen HRA 4020
Ust-IdNr.: DE 121 822 486
Gerichtsstand : Aachen
Adenauerstraße 6
D-52146 Würselen
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